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Isabelle Quinche (sie/ihr)

Geschäftsleitung, Bereichsleitung Freiwilligenarbeit & Mitgliedsorganisationen

Öffentliche Angestellte

Falls du bei der öffentlichen Verwaltung angestellt bist, gilt das Arbeitsrecht und entsprechend auch Art 329e OR für dich nicht. Die Regelungen für Jugendurlaub sind im kantonalen (oder kommunalen) Personalgesetz geregelt. Hier findest du eine Übersicht der kantonalen Bestimmungen – von der Anzahl der Urlaubstage über Altersgrenzen bis hin zur gesetzlichen Verankerung. Informiere dich, wie dein Kanton den Jugendurlaub handhabt und welche Besonderheiten es gibt.

Kantonale Gesetze

AG

5 Tage, bis 30 Jahre, teilweise bezahlt

3 Monate im Voraus mitzuteilen. Für Auszubildende oder Angestellte mit ähnlichem Lohn (z.B. Praktikant*innen) ist der Jugendurlaub bezahlt.

AR

5 Tage, bis 30 Jahre, bezahlt

AI

5 Tage, keine Altersgrenze, unbezahlt

BL

5 Tage, bis 30 Jahre, teilweise bezahlt

Für Lernende: unbezahlt (Verordnung für die Berufsbildung, Art. 2, Abs. 9)
Für Kantonsangestellte: Anspruch auf bezahlten Urlaub für Kaderaufgaben in der Aus- und Fortbildung der Leiter*innen (Art. 4, Abs. 3 der SGS 630).

BS

5 Tage, bis 30 Jahre, bezahlt

Nur für Auszubildende und Praktikant*innen

BE

Betreffend Dauer und Altersgrenze unterschiedliche Regelungen je nach Art des Engagement, bezahlt

Unterschiedliche Dauer und Altersgrenze je nach Tätigkeit

FR

10 Tage, keine Informationen zur Altersgrenze, bezahlt

Gilt nur für J+S-Anerkannte Kurse und Aktivitäten. Gemeinsam mit dem Gesuchsformular muss die J+S-Teilnahmebestätigung eingereicht werden.

GE

5 Tage, bis 30 Jahre, unbezahlt

GL

5 Tage, keine Altersgrenze, bezahlt

Nur Leiterkurse Jugend+Sport

GR

5 Tage, keine Altersgrenze, teilweise bezahlt

Die Hälfte der Urlaubstage wird bezahlt, wenn die Person eine Kursleitung übernimmt, sonst unbezahlt.

JU

LU

keine Angaben, keine Altersgrenze, teilweise bezahlt

Meldung sobald die Aktivität bekannt ist.

NE

5 Tage, keine Altersgrenze, unbezahlt

Für J+S-Kurse und Lager sind 10 Tage gewährleistet.

NW

5 Tage, bis 30 Jahre, bezahlt

Ab 30 Jahren muss die Hälfte des Jugendurlaubs aus ordentlichen Ferientagen zur Verfügung gestellt werden.

OW

5 Tage, keine Altersgrenze, bezahlt

SH

10 Tage, keine Altersgrenze, bezahlt

10 Tage bezahlt, danach unbezahlt

SZ

10 Tage, keine Altersgrenze, bezahlt

10 Tage bezahlt, danach unbezahlt

SO

5 Tage, bis 30 Jahre, unbezahlt

Zwei Monate im Voraus mitteilen. Der*die Vorgesetzte kann einen Tätigkeits-und Funktionsnachweis verlangen.

SG

5 Tage, bis 30 Jahre, unbezahlt

Gemäss Art. 329e OR

TI

8 Tage, bis 30 Jahre, bezahlt

UR

5 Tage, bis 30 Jahre, bezahlt

Für J+S sind 5 bezahlte Tage gewährleistet (siehe PR 2.4213 Art. 24).

VD

5-12 Tage, bis 30 Jahre, teilweise bezahlt

Für Lernende und Assistenten unter 30 Jahren, gemäss OR Art. 329e. 
Für Angestellten, die unter dem Personalgesetz stehen, gemäss J+S.

VS

5 Tage, bis 30 Jahre, unbezahlt

Gemäss/selon Art. 329e OR

ZG

keine Angaben, keine Angaben, Kann bezahlt oder unbezahlt sein

Zum Zweck freiwilliger gemeinnütziger Dienstleistungen kann unbezahlter oder bezahlter Urlaub bewilligt werden.

ZH

10 Tage, keine Angaben, bezahlt